Patentierbarkeit von Erfindungen:
Voraussetzungen, Ausschlüsse und Beispiele
Die Entwicklung neuer technischer Lösungen ist für Unternehmen und Erfinder essenziell – ebenso wie deren rechtlicher Schutz. Ein Patent gewährt ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht, setzt jedoch voraus, dass bestimmte gesetzliche Kriterien erfüllt sind.
Diese Übersicht zeigt, welche materiellen und formalen Anforderungen eine Erfindung erfüllen muss, um patentierbar zu sein, und erläutert, welche Inhalte vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Anschauliche Beispiele helfen dabei, die Anforderungen praxisnah zu verstehen.
Kriterium | Detaillierte Erklärung | Praxisbeispiel |
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Neuheit | Die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören. Der Stand der Technik umfasst alle Informationen, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag weltweit zugänglich gemacht wurden – z. B. durch Veröffentlichungen, Internetseiten, Vorträge oder Gebrauch. Auch eine eigene Veröffentlichung durch den Erfinder ist neuheitsschädlich. | Ein Ingenieur entwickelt ein neues Getriebe. Zwei Wochen vor der Patentanmeldung präsentiert er es auf einer Messe. Diese Veröffentlichung zerstört die Neuheit – kein Patentschutz mehr möglich. |
Erfinderische Tätigkeit | Die Erfindung darf sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergeben. Der Unterschied zum bisherigen Stand muss einen erfinderischen Schritt enthalten, der nicht einfach ableitbar ist. Bewertet wird aus Sicht eines durchschnittlichen Fachmanns. | Eine Firma ersetzt die Metallhülle eines Sensors durch Kunststoff. Wenn dies aus Kostengründen zu erwarten war, gilt die Änderung als naheliegend – kein erfinderischer Schritt, daher kein Patent. |
Gewerbliche Anwendbarkeit | Die Erfindung muss in der Industrie, im Handwerk, in der Landwirtschaft oder einem sonstigen wirtschaftlichen Bereich nutzbar sein. Das bedeutet, sie muss praktisch einsetzbar und technisch umsetzbar sein. | Eine neuartige, faltbare Verpackung spart Material und Transportkosten. Sie ist für Versandzentren und Einzelhandel praktisch nutzbar – also gewerblich anwendbar. |
Technischer Charakter | Die Erfindung muss ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen. Ideen, mathematische Formeln oder Geschäftsmodelle sind nicht ausreichend – es braucht eine greifbare technische Umsetzung. Software ist nur dann patentierbar, wenn sie technisch wirkt (z. B. Steuerung, Effizienzsteigerung, neue Hardwarefunktion). | Eine Software zur Steuerung eines Elektromotors reduziert den Energieverbrauch durch optimierte Taktung. Diese Lösung wirkt technisch und erfüllt das Kriterium des technischen Charakters. |
Kriterium | Detaillierte Erklärung | Praxisbeispiel |
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Ausreichende Offenbarung | Die Anmeldung muss die Erfindung so beschreiben, dass ein Fachmann sie ohne erfinderisches Zutun nacharbeiten kann. Die Offenbarung muss alle technischen Merkmale, Zeichnungen und mindestens ein Beispiel enthalten. | Eine Erfindung zu einem neuartigen Filter wird nur allgemein beschrieben – ohne konkrete Maße, Materialien oder Aufbau. Das Patentamt lehnt ab: Offenbarung unzureichend. |
Klare Patentansprüche | Die Ansprüche müssen den Schutzbereich eindeutig festlegen, klar und verständlich formuliert und von der Beschreibung gestützt sein. Sie dürfen nicht widersprüchlich oder zu weit gefasst sein. | Ein Anspruch lautet „ein beliebiges Gerät zur Erzeugung von irgendetwas“ – zu unklar und allgemein. Eine Nachbesserung ist nötig oder der Anspruch wird gestrichen. |
Einheitlichkeit der Erfindung | Eine Anmeldung darf nur eine Erfindung oder eine Gruppe zusammenhängender Erfindungen umfassen. Andernfalls verlangt das Patentamt eine Teilanmeldung (gegen zusätzliche Gebühren). | Ein Antrag enthält eine Batterie und ein Heizsystem – ohne technischen Zusammenhang. Das Amt fordert die Aufspaltung in zwei getrennte Anmeldungen. |
Fristen & Gebühren | Es müssen alle formalen Fristen eingehalten und fällige Gebühren gezahlt werden, z. B. Anmeldegebühr, Prüfungsantrag, Jahresgebühren. Versäumnisse führen zum Verlust der Anmeldung. | Der Prüfungsantrag wird nicht innerhalb von 7 Jahren gestellt. Die Anmeldung gilt als zurückgenommen – die Erfindung wird nicht geprüft. |
Nicht patentierbar | Begründung / Ausnahme |
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Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien | Kein technischer Beitrag – Ausnahme: Anwendung in technischer Lösung. |
Mathematische Methoden | Nicht patentierbar als solche – technische Nutzung kann erlaubt sein. |
Ästhetische Formschöpfungen | Designschutz möglich, aber kein Patentschutz mangels Technikbezug. |
Geschäftsmethoden, Spiele, mentale Konzepte | Nur schützbar, wenn technischer Beitrag vorliegt (z. B. spezielle Hard-/Softwareumsetzung). |
Computerprogramme "als solche" | Rein logische Abläufe ohne technischen Effekt sind nicht patentierbar. |
Präsentation von Informationen | Nur technische Umsetzung (z. B. besondere Anzeigeverfahren) kann patentfähig sein. |
Ethisch oder rechtlich ausgeschlossene Bereiche
Ausschlussgrund | Begründung / gesetzlicher Rahmen |
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Klonen menschlicher Lebewesen | Verstoß gegen Ethik und Menschenwürde |
Keimbahnveränderung beim Menschen | Ausgeschlossen aus bioethischen Gründen |
Kommerzielle Nutzung menschlicher Embryonen | Gesetzlich verboten in vielen Jurisdiktionen |
Pflanzensorten und Tierrassen | Im europäischen Recht nicht patentierbar – Gentechnik unter Bedingungen möglich |
Biologische Züchtungsverfahren | Reine Kreuzung und Selektion gelten nicht als technische Erfindung |
Chirurgische, therapeutische, diagnostische Verfahren am lebenden Körper | Zum Schutz der medizinischen Freiheit nicht patentierbar |
Formale Voraussetzungen
(Anforderungen an die Patentanmeldung)
Materielle Voraussetzungen
(Inhaltliche Anforderungen an eine Erfindung)
Negative Voraussetzungen – Was ist nicht patentierbar?
Gesetzlich ausgeschlossene Inhalte
Kontakt
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